Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „BOLINGO“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister Nürnberg.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg, Deutschland und eine Geschäftsstelle in Fürth/Bay.
3. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist eine Nichtregierungsorganisation.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Zweck des Vereins ist in erster Linie die umfassende Förderung von Heranwachsenden und Kinder in schwierigen Situationen, sowie der Schutz der Menschenrechte.
4. Der Satzungszweck wird in Afrika, insbesondere in der Dem. Rep. Kongo, durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
• Das Bauen eines Kinder/Jugendhauses „BOLINGO“ in Kinshasa und in der Provinz Inongo.
• Das Bauen eines Schulgebäudes, Refektorium, Toilettenanlagen und Brunnen, sowie die Bereitstellung von Lehrmaterialien.
• Die Versorgung der Kinder insbesondere bezüglich ihrer Ernährung, Bekleidung, Gesundheit und Bildung.
• Die Durchführung von Sach- und Themenbezogenen Informations- und Bildungsveranstaltungen.
• Die Zusammenarbeit mit geeignetem Personal, das sich für das Kinder-/Jugendhaus engagiert.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen außer die laut Gesetzt zu erhaltende Pauschale.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten oder besitzen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Sitzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Ordentliche Mitglieder sind Personen mit Wohnsitz in oder außerhalb Deutschlands, ohne Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Nationalität, Geschlecht oder sonstiger Berücksichtigungen. Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Satzung einzuhalten und zur Geschäftsführung des Vereins beizutragen. Wer ein Mitglied werden möchte, muss zunächst einen Antrag stellen. Nach erfolgter Prüfung wird ihm eine Mitgliederbescheinigung ausgestellt.
3. Förder- und Ehrenmitglieder sind Personen, die auf außergewöhnliche Weise einen Beitrag leisten und die Aktivitäten des Vereins mit Engagement fördern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden:
• Jede natürliche Person, die den Vereinszweck unterstützt und dazu einen aktiven und finanziellen Beitrag leisten kann.
• jede juristische Person die sich bereit erklärt, den Vereinszweck zu unterstützen.
2.Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
• Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis/ eine Bescheinigung der/die nach Beendigung der Mitgliedschaft (siehe §9) zurückzugeben ist.
• Gegen die Ablehnung des Antranges kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhält einen Mitliedsbeitrag
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von det Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
3. Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung geregelt.
§. 7 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden
3. Sonstige Zuwendungen(Sachspenden etc.)
§ 8 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben darüber hinaus das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zu stellen. In der Vereinssitzung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3. Die Mitglieder unterstützen entsprechend ihrer unterschiedlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten den Vereinszweck.
4. Die Mitglieder sind an ordnungsgemäß herbeigeführte Beschlüsse und Vereinbarungen des Vereins gebunden.
5. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages mehr als sechs Monate teilweise oder ganz in Verzug, so verliert er sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie die in §8.2 der Satzung genannten Rechten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Außerdem bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Eröffnung des Liquidationsverfahren.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§1.3) unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
3. Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes nach Anhörung des Betroffenen. Ausschlussgrund ist insbesondere ein grober Verstoß gegen die Verpflichtung aus der Mitgliedschaft im Verein, z.B. der Beitragspflicht, trotz wiederholter Mahnung laut Mahngesetz.
4. Der Vorsitzende kann Mitgliedern, gegen welche ein Ausschlussverfahren anhängig ist, die Benutzung der Einrichtungen des Vereins für die Dauer des Ausschlussverfahrens untersagen.
5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbescheides der Einspruch an den Vorstand zu. Dieser ist an die Anschrift des Vereins zu richten. Der Einspruch muss schriftlich begründet sein und hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Vorstandssitzung in Bezug auf den Ausschluss.
§ 10. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedervervasammlung.
§ 11. Vorstand
1. Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand umfasst 4 Mitglieder und setz sich wie folgt zusammen:
• 1. Vorsitzender/ Vorsitzende
• 2. Vorsitzender / Vorsitzende
• Schatzmeister * innen
• Schriftführer * innen
Der Schatzmeister, der Schriftführer und die Verwaltung sind in der Geschäftsstelle tätig. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf wird ein kommissarischer Vorsitzender / Schatzmeister / Schriftführer eingesetzt, bis eine ordentliche Mitgliederversammlung eine neue Person beschäftigt hat.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Der erste Vorsitzender und der zweite Vorsitzender sind gemeinsam vertretungsberechtigt für den Verein.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Dafür ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 nötig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Kann ein Mitglied an einer Vorstandssitzung nicht teilnehmen, so muss es sich schriftlich abmelden.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Sitzungsprotokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
8. Die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern für 1 Jahr gewählt. Um Ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen.
Dies betrifft insbesondere:
• Vereinskonto
• Rechnungen
• Fördermittel
• Kassenbericht
§ 12. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2. Eine Ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
• Der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
• Mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder, schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Einberufung vom Vorstand verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann unter bestimmten Voraussetzungen Gäste zulassen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorstandsvorsitzenden, einberufen.
6. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen und in Eilfällen drei Tage vor der Sitzung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
7. Das Einladungsschreiben gilt beim Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Mail, gerichtet ist.
8. Ein Protokoll muss bei jeder Mitgliederversammlung vom Schriftführer verfasst werden und spätestens 3 Tagen danach vom Vorstand unterzeichnet werden.
Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Tagesordnung
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
• Das Abstimmungsergebnis
§ 13 . Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
• den Jahresbericht des Vorstandes
• die Entlastung des Vorstandes nach dem Beschluss der Kassenprüfer
• den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr
• die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (§ 6)
• die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
• die Wahl der Kassenprüfer für jedes Geschäftsjahr
• den Ausschluss eines Mitglieds
• die Änderung der Satzung
• die Auflösung des Vereins
• die sonstigen ihr vorgelegten oder von ihren angenommenen Tagesordnungspunkten.
2. Der Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3, der über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung der Verein
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Verein Bagandou (e.V.) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01 Mai 2021 bearbeitet.
4. Die Gründungsmitglieder des Vereins unterzeichnen wie folgt:
• Dola Belanga
• Crocke Belanga
• Uwe Holland
• Sabine Sagesse Kenfack
• Jean Jaques Karera
• Ngalula Basenga
• Helene Bunkini Kimuntu